Allgemeine Geschäftsbedingungen der eviro Elektromaschinenbau & Metall GmbH Eibenstock

Stand 01/2023

  1. Allgemein
    1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz als „AGB“ bezeichnet) gelten nur im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Dabei finden die AGBs bei allen Vertragsverhältnissen Anwendung, aufgrund derer sich die eviro Elektromaschinenbau & Metall GmbH Eibenstock (Auftragnehmerin) zur Lieferung bzw. Leistung an einen Dritten (Auftraggeber) verpflichtet.
    2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelangen nur dann zur Anwendung, wenn und soweit die Auftragnehmerin sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Keinesfalls ist eine solche Bestätigung in der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung oder sonstige Durchführung des Vertrages zu sehen.
    3. Der Geschäftsbeziehung werden ausnahmsweise dann nicht diese AGBs zugrunde gelegt, wenn und soweit abweichende, individualvertragliche Regelungen zwischen den Beteiligten ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden bzw. zwingende, gesetzliche Regelungen bestehen.
    4. Die AGBs gelten ebenso für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um solche verwandter Art handelt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn auf die AGBs nicht bei jedem Rechtsgeschäft ausdrücklich Bezug genommen wird, sie dem Auftraggeber allerdings im Rahmen eines früheren Auftrages bekannt gemacht wurden.
    5. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, solange es nicht ausnahmsweise als verbindlich bezeichnet ist. Im Übrigen werden Aufträge erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin verbindlich.
  2. Preis und Zahlung
    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt und somit als rechtzeitig, wenn ein entsprechender Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der Auftragnehmerin zu verzeichnen ist oder wenn die Auftragnehmerin in sonstiger Weise frei über den Betrag verfügen kann.
    3. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der durch die Auftragnehmerin erteilten Auftragsbestätigung. Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren, wie etwa Transport- und Lagerkosten, Lohnkosten, Material- und Rohstoffpreise sowie Vertriebskosten, kann die Auftragsnehmerin den Preis bis zu dem Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen, sofern nicht die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern die Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht wird. Im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises gelten die gesetzlichen Regelungen. Das Währungsrisiko ist grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
    4. Alle Zahlungen sind auf die im Briefbogen angegebenen Kontenverbindungen der Auftragnehmerin in Euro zu leisten. Im Falle vereinbarter Teilzahlungen ist die Auftragnehmerin bei Nichtzahlung auch nur einer fälligen Rate, ebenso bei Wechselprotest, bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder bei sonstigen Umständen, die ernste Zweifel an der Einhaltung der Teilzahlungsvereinbarung durch den Auftraggeber begründen, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Fälligkeiten berechtigt, ihre Leistung insoweit zu verweigern, als der Auftraggeber keine angemessene Vorleistung erbringt. Kommt der Auftraggeber mit der Teilzahlung in Verzug und hat die Auftragnehmerin bereits ihre Leistung im vollen Umfang erbracht, so werden sämtliche Restraten auf einmal und sofort fällig.
    5. Es gilt das vereinbarte Zahlungsziel, bei Nichteinhaltung befindet sich der Auftraggeber bereits in Verzug und es bedarf keiner nochmaligen Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung durch die Auftragnehmerin. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu entrichten. Darüber hinaus gehende Schäden bleiben unberührt.
    6. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Lieferung, Vergabe von Aufträgen
    1. Die Einhaltung der Fristen für die Lieferungen und/oder Leistungen setzt voraus, dass sämtliche vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und sonstige Beistellungen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung notwendig ist, rechtzeitig vorliegen, der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen und etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat und alle übrigen, insbesondere technischen Voraussetzungen für die Auftragsausführung geschaffen sind. Soweit Vorleistungen bzw. Anzahlungen auf Seiten des Auftraggebers vereinbart wurden, beginnt die Liefer- / Leistungszeit erst mit der Erbringung dieser, so dass eine entsprechende Fristverlängerung eintritt. Dies gilt nicht, soweit das Fehlen der Voraussetzungen durch ein Verschulden der Auftragnehmerin im Sinne des Punktes VII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursacht wurde oder sie für das Vorliegen der Voraussetzungen eine Garantie übernommen hat.
    2. Die Frist gilt als eingehalten:
      a) bei Lieferungen ohne vereinbarte Aufstellung oder Montage, wenn die Lieferung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
      b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
    3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen infolge von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstücks, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile und infolge von sonstigen, von der Auftragnehmerin nicht vorhersehbaren Ereignissen höherer Gewalt, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben oder daran mitwirken. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber in diesem Zusammenhang umgehend informieren.
    4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld ist auf 10 % begrenzt, der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
    5. An Besteller, mit denen wir nicht in laufender Geschäftsverbindung stehen, behalten wir uns vor, gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages abzüglich 2 % Skonto zu liefern.
    6. Teillieferungen sind, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, zulässig.
    7. Bei der Vergabe von Aufträgen an unsere Lieferanten verpflichten wir diese, von den allgemeinen Grundsätzen entsprechend Arbeitsschutzgesetz auszugehen und die im Rahmen der Aufträge die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.
    8. Als Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind wir im Verpackungsregister unter der Registrierungsnummer DE5659480725227 registriert.
  4. Eigentumsvorbehalt
    1. Die von der Auftragnehmerin gefertigten und gelieferten Teile verbleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie bis zur Erfüllung sämtlicher sonstiger aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche gegen den Auftraggeber im Eigentum der Auftragnehmerin.
    2. Verarbeitungen und Umbildungen durch den Auftraggeber werden ausschließlich für die Auftragnehmerin vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Auftragnehmerin im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis (zur Zeit der Verarbeitung) der anderen, verarbeiteten Gegenstände das Miteigentum an der neuen Sache.
    3. Der Auftraggeber ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber hiermit in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich MwSt.) im Voraus an die Auftragnehmerin ab. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Auftraggeber weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Auftraggeber ist auf Verlangen der Auftragnehmerin verpflichtet, unverzüglich seinen Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und der Auftragnehmerin die zur Geltendmachung der Rechte gegenüber dem Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
    4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen. Der Auftragnehmerin steht ein Wahlrecht im Hinblick auf die Freigabe der verbliebenen Sicherheiten zu.
    5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden zu versichern. Der Auftraggeber tritt mit Auftragserteilung Ansprüche auf etwaige Versicherungsleistungen in Höhe des Auftragspreises sicherheitshalber an die Auftragnehmerin ab oder übergibt eine Bankbürgschaft in Höhe des Restbetrages. Er verpflichtet sich, dies dem Versicherer anzuzeigen und die Auftragnehmerin davon zu unterrichten. Die Rückabtretung gilt mit der vollständigen Zahlung und Erfüllung der sonstigen Ansprüche aus dem Auftrag durch den Auftraggeber als stillschweigend erfolgt.
    6. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmung oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Auftraggeber dem Lieferer vorbehaltlich Punkt III. 3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen.
  5. Gewährleistung
    1. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab Liefertag entsprechend Lieferschein oder Rechnung. Schäden, die auf natürliche Abnutzung, Überlastung oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sämtliche Angaben, Abbildungen, Darstellungen etc. sind keine Zusicherungen oder Garantien sondern unverbindliche Angaben, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Teile unverzüglich nach der Ablieferung am Erfüllungsort, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Auftragnehmerin unverzüglich Anzeige zu erstatten. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  6. Vertragsanpassung
    1. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Punkt III. 3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Auftragnehmerin erheblich einwirken, werden die Vertragsparteien den Vertrag in angemessener Weise anpassen, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit eine Anpassung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, steht den Parteien das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten. Die Vertragspartner sind in jedem Falle im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, den jeweils anderen Teil unverzüglich zu informieren.
  7. Haftung
    1. Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz, insbesondere Arglist und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Abgabe einer Garantie. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß für eine Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    2. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für vertragliche wie auch für deliktische Ansprüche. Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen.
  8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Änderungen und/oder Ergänzungen am Vertrag bedürfen der Schriftform.
    2. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht.
    3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit die vereinbarten Leistungen dem Vertrag oder ihrer Natur nach nicht an anderer Stelle zu erbringen sind.
    4. Als Gerichtsstand wird, sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, ausschließlich der Sitz der Auftragnehmerin vereinbart.
  9. Sonstiges
    1. Sind einzelne Vorschriften des Vertrages nichtig, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine dadurch etwa entstehende Lücke durch eine Regelung auszufüllen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der Bestimmung und des Vertrags möglichst nahekommt.

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